Laden Sie unser Dokument zur Satzung herunter
Von der Hauptversammlung der Aktionäre am 24. Mai 2013 in Martigny, angenommener Text
Gemäss Artikel 21 seiner Satzungen richtet der Walliser Presseverband einen Solidaritätsfonds ein. Dieser Fonds ist Gegenstand der vorliegenden Verordnung. Dieser Solidaritätsfonds, der vom APV-Ausschuss verwaltet wird, soll Mitgliedern in einer besonders schwierigen finanziellen Situation helfen. Ausnahmsweise kann sie umfassendere Aktionen im Medienbereich unterstützen.
Der Solidaritätsfonds besteht aus einer Anfangsdotierung von 10’000 Franken, die bei Bedarf verlängerbar ist.
Die Zuteilung der Beträge aus dem Solidaritätsfonds obliegt dem VPA-Ausschuss, der mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet und die Vertraulichkeit garantiert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Anstelle oder zusätzlich zur Zahlung eines Zuschusses kann der Ausschuss beschließen, das Mitglied vom kantonalen Anteil des Mitgliedsbeitrags zu befreien und/oder den nationalen Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu zahlen.
Wer eine Subvention ablehnt oder der Meinung ist, dass diese nicht ausreicht, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung beim Ausschuss des APV Beschwerde einlegen (es gilt das Datum des Poststempels).
Der Fall wird auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt, die endgültig entscheidet.
Dieses Reglement wurde von der Generalversammlung des Walliser Presseverbandes am 11. April 2008 verabschiedet und tritt sofort in Kraft.